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Lift-Smoke-Free – Rechtsgrundlagen

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LIFT-SMOKE-FREE > Rechtsgrundlagen

Aus der EnEV Juli 2009

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. (...)

 

Musterbauordnung (MBO)

§ 37 Aufzüge

(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung (...) mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche haben, jedoch mind. 0,1 m2.

 

Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung

Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 12 Betrieb
(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

 

Folgerungen

Aus den vorstehend auszugsweise zitierten Vorschriften ergibt sich zwingend:

Bis vor wenigen Jahren wurde dem Energie sparen nur wenig und dem Bemühen, den CO2-Ausstoß zu begrenzen noch gar kein Augenmerk geschenkt und Aufzugschächte üblicherweise mit einer permanenten Öffnung versehen. Diese Vorgehensweise ist nicht mehr statthaft. Um gültigen gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, muss heutzutage eine Aufzugschachtentrauchungsanlage verwendet werden.

 

Rechtssicherheit und Wirtschaftlichkeit im Einklang: LIFT-SMOKE-FREE

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